Häufig gestellte Fragen

Wir stehen Ihnen gerne für alle betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen zur Verfügung. Darüber hinaus können wir Ihnen auch allgemeine Auskünfte zu ausgewählten zivil- oder sozialversicherungsrechtlichen Fragen beantworten, sofern diese eng mit unserer Tätigkeit verbunden sind. Eine individuelle Beratung zu diesen Themen ist jedoch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten und darf von uns nicht durchgeführt werden. Sollte eine solche individuelle Beratung aus unserer Sicht erforderlich sein, werden wir Sie darauf hinweisen und auf Wunsch auch entsprechende Expertinnen und Experten  vermitteln.

Als Steuerberater sind wir zur Verschwiegenheit gesetzlich verpflichtet. Sie können sich also sicher sein, dass das Vorgelegte oder Gesagte von uns absolut und streng vertraulich behandelt wird. Das gilt insbesondere für alle zur Auftragserledigung von Ihnen erteilten beruflichen, geschäftlichen oder privaten Auskünfte. Um Sie optimal beraten zu können, ist es wichtig Lebenssachverhalte vollumfänglich beurteilen zu können. Deshalb ist ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis unabdingbar. Eine Übermittlung von Daten an Dritte (z.B. Ihre elektronische Steuererklärung an das Finanzamt) erfolgt stets nur dann, wenn Sie uns dies explizit erlaubt haben.

Zur sicheren Übermittlung unserer Emails nutzen wir eine Datev-Software. Sie können uns damit ebenso sicher antworten und Belege einreichen.

Eine Steuererklärung kann eingereicht werden, solange die sog. Festsetzungsverjährung nicht eingetreten ist. Die Frist zur Abgabe beginnt immer mit Ablauf des Jahres , in dem die Steuer entstanden ist. Die Einkommensteuer 2016  beispielsweise entsteht mit Ablauf des 31.12.2016.

Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt nun 4 Jahre. Das bedeutet, dass die Einkommensteuer 2016 grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2020 festsetzungsverjährt ist und keine Steuererklärung mehr einreicht werden kann.

Falls Sie jedoch verpflichtet sind eine Einkommensteuererklärung abzugeben und dies noch nicht geschehen ist, verlängert sich die Frist auf 7 Jahre.

Falls durch die Nichtabgabe Steuern hinterzogen wurden, verlängert sich die Frist auf bis zu 13 Jahre.

Nach dem Geldwäschegesetz sind wir als Steuerberater verpflichtet Ihre Identität zu überprüfen. Daher möchten wir Sie bitten in jedem Fall Ihren Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Zur Erteilung der berufsüblichen Vollmacht benötigen wir überdies – sofern vorhanden – Ihre Steuernummer und Ihre persönliche Steueridentifikationsnummer. Diese Angaben können Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid entnommen werden. Gerne bringen Sie diesen einfach mit, sodass wir uns direkt einen Überblick über Ihren potentiellen Beratungsbedarf verschaffen können.

Ja! Sowohl für die Erledigung Ihrer Buchhaltung als auch für die Erstellung  Ihrer Steuererklärungen ist es unerheblich , ob Sie uns Ihre Belege auf analogem oder digitalem Wege zukommen lassen. Wichtig ist jedoch, dass dies, insbesondere  bei digitalen Belegen, in geordneter Form geschieht. In Fällen mit geringem Belegaufkommen, können Sie uns die Belege gerne per E-Mail zuschicken. Bei umfangreicherem Belegverkehr sollte auf eine entsprechende IT Lösung zurückgegriffen werden. Unser Softwareanbieter, die DATEV e.G., stellt für die Einkommensteuererklärung das Programm „Meine Steuern“ kostenfrei und für die Buchführung das Programm „Unternehmen Online“ gegen eine monatliche Gebühr zur Verfügung. Die weiteren Details des elektronischen Belegverkehrs besprechen wir gerne persönlich mit Ihnen.

Wir sind, wie alle Steuerberaterinnen und Steuerberater, grundsätzlich an die Steuerberatergebührenverordnung (StBVV) gebunden. Diese kennt im Wesentlichen drei Gebührenarten, die für unterschiedliche Tätigkeiten genutzt werden:

1. Abrechnung nach Gegenstandswerten 

Die Abrechnung nach Gegenstandswerten stellt den Regelfall dar. Für Ihre Einkommensteuererklärung beträgt der Gegenstandswert z.B. die Summe Ihrer positiven Einkünfte in Euro (mindestens jedoch EUR 8.000). Für diesen Gegenstandswert kann nun aus einer Tabelle in der StBVV eine sog. volle Gebühr entnommen werden. Darüber hinaus gibt die StBVV einen Gebührenrahmen vor. Dieser beträgt bei der Einkommensteuererklärung 1/10 bis 6/10 der vollen Gebühr.

Für den vorbezeichneten Mindestgegenstandswert der Einkommensteuererklärung errechnet sich demnach eine Mindestgebühr (1/10tel) von Euro 43,30 und eine Höchstgebühr (6/10tel) von Euro 259,80 Für eine durchschnittliche Steuererklärung wird üblicherweise ein Mittelwert aus der Mindest- und der Höchstgebühr angemessen sein. Dabei handelt es sich um die sog. Mittelgebühr.

Sollten Sie Ihre Unterlagen besonders gut vorbereiten, sodass wir Ihre Steuererklärung mit einem geringeren Zeiteinsatz erstellen können, werden wir eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr erheben. Falls Sie Ihre Unterlagen jedoch unsortiert einreichen, müssen Sie auch mit einer höheren Gebühr rechnen.

2. Pauschalgebühr

In einigen Bereichen sieht die StBVV auch eine pauschale Abrechnung vor. Dies ist z.B. im Bereich der Lohnabrechnungen der Fall. Hier wird je Lohnabrechnung  eine pauschale Vergütung vereinbart.

3. Zeitgebühr

In unserer Kanzlei führen die Mitarbeiterinnen und Partner laufende Aufzeichnungen über den Zeitverbrauch für geleisteten Arbeiten. Sofern für bestimmte Arbeiten kein Gegenstandswert zu ermitteln ist (z.B. bei persönlichen Beratungsgesprächen) und keine Pauschalgebühr vereinbart wurde, werden wir Ihnen die benötigte Zeit mit unserem Stundenhonorar in Rechnung stellen.

4. Auslagen und Umsatzsteuer

Zu den so ermittelten Gebühren kommen i.d.R. eine Auslagenpauschale (insbesondere für die Kosten der elektronischen Übermittlung von z.B. Steuererklärungen) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

Der wesentliche Kostenfaktor ist die Zeit, die wir für die Bearbeitung benötigen. Gerne können wir Ihnen im Vorhinein eine Einschätzung geben, mit welchen Kosten Sie ungefähr zu rechnen haben. Sollte sich im Zuge der Bearbeitung herausstellen, dass der tatsächliche Arbeitsaufwand unsere vorherige Schätzung deutlich übersteigt – beispielswiese aufgrund von Sachverhalten, die in der Vergangenheit unzutreffend erfasst wurden, aber sich steuerlich noch immer auswirken -, werden wir Sie darüber natürlich frühzeitig informieren und das weiter Vorgehen besprechen.